Enzyme in Nahrungsergänzungsmitteln
Enzyme im EU-Lebensmittelrecht
Grundsätzlich werden Enzyme im Rahmen des harmonisierten Lebensmittelrechts als Zusatzstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe angesehen.
Bislang waren ausschließlich Enzyme als Zusatzstoffe in der EU geregelt. Enzyme als Verarbeitungshilfsstoffe sind nur auf nationaler Ebene wie z.B. in Frankreich oder Dänemark geregelt.
Die Alpha-Amylase wurde z.B. zur Herstellung von Bier zugelassen. Sie ist aber nicht explizit für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. Zudem wurde die Definition von Verarbeitungshilfsstoffen in den Mitgliedstaaten teilweise unterschiedlich interpretiert, was Schwierigkeiten im Umgang mit Enzymprodukten auf internationaler Ebene mit sich bringt.
Von verschiedenen europäischen Ländern liegen Verordnungsvorschläge vor, die aber nicht umgesetzt wurden. Es werden noch Jahre vergehen bis es dazu eine europäische Verordnung geben wird.
Eine Verwendung oder Zulassung als „Lebensmittelenzym“ nach Enzymverordnung darf nicht auf Nahrungsergänzungsmittel übertragen werden!
Enzyme, die zu technologischen Zwecken bei der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden, sind in Enzymverordnung (EG) 1332/2008 geregelt. Diese Enzyme dienen ausschließlich zur Herstellung von Lebensmitteln und sind im Endprodukt nicht mehr auffindbar und somit als NEM nicht automatisch erlaubt. Enzyme die als Nahrungsergänzungsmittel dienen, müssen zugelassen werden, sofern diese nicht vor dem Stichtag Mai 1997 in nennenswerten Mengen verzehrt wurden.
Erlaubte Enzyme für Nahrungsergänzungsmittel
Enzyme sind Proteine/Eiweiße, welche in den betreffenden Lebensmitteln in einer biologisch aktiven Form vorliegen werden in der Regel beim Herstellungsprozess inaktiviert. In Nahrungsergänzungsmitteln müssen die Enzyme in aktiver Form vorliegen, um eine physiologische oder ernährungsbezogene Wirkung ausüben zu können. Somit werden sie im Sinne eines Nahrungsergänzungsmittel neben den Nährstoffen in die Kategorie „andere Stoffe“ fallen.
Da es bis dato EU-weit keine Positivlisten für Enzyme zu ernährungsphysiologischen Zwecken gibt, sind nur Enzyme die vor den Mai 1997 in nennenswerten Mengen verzehrt wurden, als sicher und erlaubt einzustufen, wie z.B. Bromealin, Papain, Trypsin oder Cymotrypsin. Lediglich Italien hat eine Liste mit sonstigen Stoffen herausgegeben, die unter anderem diese Enzyme auflistet:
- alfa-galattosidasi
- bromelina
- lattasi (beta-galattosidasi)
- papaina
- superossido-dismutasi (SOD)
Es ist allerdings festzuhalten, dass diese Liste nicht rechtsverbindlich ist und somit durchaus angezweifelt werden kann.
Enzyme als zugelassene Novel Food
Gemäß der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283 können Enzyme zu ernährungsphysiologischen Zwecken auch in die Definition eines neuartigen Lebensmittels fallen, welche zugelassen werden müssen. Aktuelle sind einige Enzyme von der EFSA als Nahrungsergänzungsmittel bewertet worden und auch europaweit zugelassen worden.
Fazit:
Welche Enzyme nun als Nahrungsergänzungsmittel erlaubt oder nicht erlaubt sind, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Auch die Komplexität einer Enzymmischung ist dabei in Betracht zu ziehen. Der Ursprung des Enzyms spielt dabei eine wichtige Rolle. So hat z.B. der Pilz Aspergillus oryzae eine Zulassung als Enzymquelle erlangt. Das Enzym Superoxiddismutase (SOD) aus dem Melonenfruchtfleisch dürfte sicherlich unproblematisch sein. Sollte es sich allerdings um einen hoch aufgereinigten Extrakt handeln, der nur den Anschein erweckt, dass es sich noch um die Wassermelone handelt, fällt diese Quelle unter die Kategorie als nicht zugelassenes Novel Food.
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